Runter von der Couch!

Rein in’s Kulturleben!

 
 
In unserem Verein „Kulturstammtisch Blieskastel e.V.“ treffen sich Gleichgesinnte, die etwas für die Kultur in und um Blieskastel tun wollen, aber auch ihre eigene künstlerische Arbeit bekannter machen möchten!
 
Wir organisieren Feste und Ausstellungen! Und wir treffen uns regelmäßig, um uns über unsere Arbeit auszutauschen und uns gegenseitig Anregungen zu geben.

Machen Sie mit und lernen Sie richtig nette Leute kennen, die auch gerne mal zusammensitzen und in Geselligkeit einen schönen Abend genießen. Natürlich hat unser Kulturstammtisch auch einen Stammtischabend - jeden zweiten Mittwoch im Monat treffen wir uns um 18:00 Uhr im „Mühleneck“ in Blieskastel!


Der Vorstand vom Stammtisch


Das sind die Macher unseres Kulturvereins, die zusammen mit vielen, vielen fleißigen Arbeits- und Projektgruppen schöne Veranstaltungen auf die Beine stellen, Kontakte knüpfen, Sponsoren suchen und immer ansprechbar sind.

Sie freuen sich auf Ihr Feedback.

1. Vorsitzende
Uwe Nobis

2. Vorsitzender
Katharina Baarß

Schriftführerin

Monika Jochum-Becker


Schatzmeister
Frank Sauer

Beisitzer
Karlheinz Hillen
Astrid Woll-Herrmann


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Unsere Satzung

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SATZUNG
des Vereins
„Kulturstammtisch Blieskastel“ e.V.
Verein zur Förderung von Kunst und Kultur

 

§ 1
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Kulturstammtisch Blieskastel“ e.V.
     Verein zur Förderung von Kunst und Kultur.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Blieskastel und ist in das Vereinsregister des
     Amtsgerichts Homburg eingetragen.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
     des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Die Förderung der
     Kunst und Kultur umfasst folgende Bereiche: Musik, Literatur, darstellende und
     bildende Kunst oder Ähnliches. Er schließt die Förderung von kulturellen
     Einrichtungen wie Theatern und Museen, kulturelle Veranstaltungen, Konzerte und
     Kunstausstellungen, mit ein. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung
     der Kultur in allen Bereichen in Blieskastel und im Bliestal verwirklicht.
(3) Der Verein ist selbstlos und unparteiisch tätig. Er verfolgt keinerlei
     eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
     Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
     des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
     oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an den Verein
     Blieskasteler Freunde und Helfer - Schutzengel für Kinder e.V. , der es unmittelbar
     und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kulturelle Zwecke zu
     verwenden hat oder an eine andere gemeinnützige Organisation.
(5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen
     und privaten Rechts, sowie im Rechtsverkehr anerkannte Vereinigungen werden.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod des Mitglieds oder Auflösung der
     Mitgliedsorganisation oder Ausschluss.
(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum
     Schluss eines Kalenderjahres, unter der Einhaltung einer Frist von sechs Monaten
     zulässig.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die
     Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der
     Vorstand. Dem Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu
     geben.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
     Mitgliedschaftsverhältnis; außer dem Anspruch des Vereins auf rückständige Beiträge.
     Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 4
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
     a) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
     b) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, sowie die Entlastung des
         Vorstandes,
     c) die Beschlussfassung über den vom Vorstand im Entwurf aufgestellten
         Veranstaltungsplan und die Finanzordnung,
     d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
     e) die Beschlussfassung über alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten
         oder nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel
     des Kalenderjahres, durch den Vorstand schriftlich oder per eMail, unter
     Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei
     Wochen nach Absendung der Einladungsschreiben einzuberufen. Eine
     außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen sechs Wochen einzuberufen,
     wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des
     Zwecks und der Gründe, verlangt wird. Jede ordnungsgemäß einberufene
     Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(3) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende / die Vorsitzende,
     bei seiner/ihrer Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende / die stellvertretende
     Vorsitzende.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
     abgegeben gültigen Stimmen. Abweichend davon bedürfen Beschlüsse über
     Satzungsänderungen einer Dreiviertelmehrheit und über die Finanzordnung einer
     Zweidrittelmehrheit.
(5) Abstimmungen erfolgen geheim, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt,
     Wahlen erfolgen geheim.
 
§6
Vorstand

(1) der Vorstand besteht aus
     a) dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden,
     b) dem stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden Vorsitzenden,
     c) der Kassiererin / dem Kassierer,
     d) der/dem Schriftführer/in,
     e) Beisitzer
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende / die Vorsitzende und der
     stellvertretende Vorsitzende / die stellvertretende Vorsitzende, die jeweils
     alleinvertretungsberechtigt sind.
(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur
     Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Dem Vorstand obliegen die Aufgaben des Vereins, die nicht der
     Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden /
     der Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden /
     der stellvertretenden Vorsitzenden, unter Bekanntgabe der Tagesordnung
     einzuberufen und zu leiten sind. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens
     zwei Vorstandsmitglieder dies schriftlich beantragen. Auf schriftlichen Antrag eines
     Vorstandsmitglieds sind bestimmte Verhandlungsgegenstände in die Tagesordnung
     der nächsten Sitzung aufzunehmen.
a) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende / die Vorsitzende, der
     stellvertretende Vorsitzende / die stellvertretende Vorsitzende, und der
     Kassiererin / dem Kassierer, die jeweils allein vertretungsberechtigt sind.
 
§ 7
Beirat

(1) Der Vorstand wird zu seiner Beratung einen Beirat berufen, dessen Mitglieder jeweils
     eine der in § 2 Absatz 2 genannten Kunstrichtungen vertritt. Der Vorstand kann eine
     Geschäftsordnung für den Beirat beschließen.

§8
Beurkundung von Beschlüssen

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Beirates sind
schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Sitzungsleiter / in von der jeweiligen
Sitzungsleiter / in zu unterzeichnen.

§ 9
Finanzen

(1) Die Tätigkeit des Vereins wird finanziert durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen,
     Spenden und Schenkungen.
(2) Die Mitgliederversammlung setzt die Mitgliedsbeiträge fest.
(3) Der Verein kann Vermögen bilden, das der Erfüllung des Vereinzwecks dient.
(4) Die Prüfung der Finanzen des Vereins obliegt zwei Kassenprüfern, die auf die Dauer
     von zwei Jahren gewählt werden.

§ 10
Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine, eigens zu diesem Zweck einberufene
     Mitgliederversammlung, mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder
     beschlossen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt einen oder mehrer Liquidatoren, die in das
     Vereinsregister einzutragen sind.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 30. Januar 2014
beschlossen und tritt mit der Unterzeichnung durch die Gründungsmitglieder in
Kraft.

Blieskastel, den 30. Januar 2014